RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0291

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161;
FinStrG §54 Abs1;

Rechtssatz

§ 54 FinStrG trifft die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens für jede Lage dieses Verfahrens und gilt somit in gleicher Weise für das Rechtsmittelverfahren durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz/5, Anmerkung 2 zu § 54 FinStrG). Die Rechtsanschaung, eine Einbeziehung eines erstinstanzlichen Verfahrens in ein Verfahren, das sich bereits im Stadium des Berufungsverfahrens befinde, sei nicht möglich, teilt der VwGH nicht. Das dafür ins Treffen geführte Argument, es diene das Berufungsverfahren lediglich dem Zweck, das bereits gefällte Erkenntnis erster Instanz auf seine Richtigkeit zu überprüfen, trägt der in § 161 FinStrG normierten umfassenden, nur durch die erstinstanzlich beurteilten Tathandlungen und das Verschlimmerungsverbot beschränkten Entscheidungsbefugnis der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, deren Bescheid sich eben nicht auf die bloße Beurteilung des Erstbescheides beschränkt, sondern vielmehr an dessen Stelle tritt (Hinweis Fellner, aaO, Anmerkung 5 zu §§ 161 bis 164 FinStrG), nicht Rechnung und gerät auch in Widerspruch zu dem für jede Lage des Verfahrens geltenden Gebot des § 54 Abs 1 FinStrG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130291.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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