RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §24 Abs1 Z1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4 Abs7;

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage, ob eine Unternehmensübertragung gegen Entgelt oder ohne Gegenleistung stattgefunden hat, sind die im E vom 24.5.1984, 83/15/0172, VwSlg 5900 F/1984, angeführten Kriterien heranzuziehen. Danach kann von ersterem nicht die Rede sein, wenn Unentgeltlichkeit das Handeln des Unternehmers bestimmt und er von vornherein eine Gegenleistung nicht anstrebt. Bewirkt ein Unternehmer eine Leistung nicht, um eine Gegenleistung zu erhalten, so steht eine allfällige Leistung des Leistungsempfängers zur Leistung des Unternehmers nicht in der für eine Gegenleistung notwendigen inneren Verknüpfung. Ist die Leistung des Unternehmers also darauf gerichtet, dem Übernehmer ein Unternehmen (einen Betrieb) mit seinen Aktiven und Passiven unentgeltlich zu übertragen, so kann nicht deshalb, weil der Übernehmer mit den Aktiven auch die Passiven des Unternehmens (Betriebes) übernimmt, gefolgert werden, daß er die Passiven als Gegenleistung für die Übertragung der Aktiven übernimmt. Tatbestandsmerkmal sowohl eines (nicht aus einer Betriebsausgabe resultierenden) Veräußerungsgewinnes als auch eines Umsatzes ist somit die Entgeltlichkeit. Bei Beurteilung der Frage, ob steuerlich ein Veräußerungsgewinn und ein Umsatz zu erfassen ist, ist daher zunächst zu klären, ob das der Betriebsübertragung zugrundeliegende Rechtsgeschäft entgeltlich oder unentgeltlich war (Hinweis E 1.12.1986, 86/15/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130290.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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