RS Vwgh 1996/9/24 93/13/0018

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
VerfGG 1953 §87 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Die aufgrund § 188 BAO bescheidmäßig festzustellenden Umstände sind nicht mit einer beliebigen Anzahl von Einzelbescheiden, sondern mit einem einzigen Bescheid pro Jahr und Gesellschaft (Gemeinschaft) festzustellen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 188 Tz 12). Daraus folgt auch: Wendet sich etwa eine Berufung bloß gegen einen Teil des Spruches eines Bescheides, so erwachsen die anderen Spruchteile dennoch nicht in Rechtskraft; der Abgabepflichtige kann sohin auch nach Ablauf der Berufungsfrist sein Berufungsbegehren auf diese anderen Teile des Spruches ausdehnen. Andererseits stellen aber einzelnen Feststellungen eines Bescheides nach § 188 BAO nicht stets eine untrennbare Einheit mit der Rechtsfolge dar, daß sie durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur einheitlich aufgehoben werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130018.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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