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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/15 92/01/0820 2 (hier: 25 jähriger Aufenthalt in Österreich ändert nichts an Verhaltensprognose)Stammrechtssatz
Die in den Rechtsbrüchen (Verletzung von Vorschriften, die der Sicherheit von Personen und dem Schutz der Gesundheit dienen) des Staatsbürgerschaftswerbers zum Ausdruck kommende negative Einstellung gegenüber den durch die verletzten Normen geschützten Rechtsgütern weist den Staatsbürgerschaftswerber als eine Person aus, die auch durch zum Teil empfindliche Strafen nicht zu einem gesetzestreuen Verhalten zu bewegen ist. Aus einem - von Staatsbürgerschaftswerber bereits im Verwaltungsverfahren - betonten geordneten Familienleben kann für die unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorzunehmende Prognose über das zukünftige Verhalten nichts gewonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010011.X01Im RIS seit
20.11.2000