RS Vwgh 1996/9/25 95/01/0241

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/09 93/01/0208 1 (hier: von einer Person, die von vorneherein keinen Schutz, der staatlichen Behörden erwartet, kann allerdings nicht ernsthaft verlangt werden, sie solle dennoch solchen Schutz suchen).

Stammrechtssatz

Vom Vorliegen von Verfolgung kann nur gesprochen werden, wenn die Verfolgung von staatlichen Stellen des Heimatlandes ausgeht oder wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Verfolgung durch andere Stellen hintanzuhalten (hier: Nigeria, Verfolgung des christlichen Asylwerbers durch Moslems).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010241.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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