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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Sicherung des Lebensunterhaltes - welche meist durch Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt - stellt nach § 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985 eine zwingende Verleihungsvoraussetzung dar. Die Ausübung einer Beschäftigung an sich kann daher nicht auch als "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" iSd § 10 Abs 3 StbG 1985 angesehen werden (hier: Flüchtlingseigenschaft sowie viereinhalbjährige durchgehende Beschäftigung als Monteur - vor allem im Ausland - sind nicht besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs 3 StbG 1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010091.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009