RS Vwgh 1996/9/25 95/01/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
B-VG Art8;
B-VG Art9 Abs1;
MRK Art6 Abs3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0122 E 10. Juni 1983 VwSlg 11081 A/1983 RS 1 (hier: Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Art 9 Abs 1 B-VG ergebenden Fällen abgesehen - nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist. Die Ausnahme des § 18 Abs 1 Satz 2 AsylG 1991 bezieht sich ausdrücklich nur auf Spruch und Rechtsmittelbelehrung).

Stammrechtssatz

Gemäß Art 8 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen. Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Art 9 Abs 1 B-VG ergebenden Fällen abgesehen -, nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010069.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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