RS Vwgh 1996/9/25 95/01/0216

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/01/0020 1

Stammrechtssatz

Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt als Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft nicht, vielmehr müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen lassen Hinweis E 17.2.1993, 92/01/0605).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010216.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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