RS Vwgh 1996/9/25 96/01/0367

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/24 93/01/0357 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zur Auslegung des Begriffs der "Verfolgungssicherheit" nicht herangezogen werden, da eine nähere gesetzliche Ausformung, wie dies im § 2 Abs 2 deutsches Asylverfahrensgesetz geschehen ist, unterblieben ist (in der BRD wurde eine dreimonatige Frist zur Beurteilung des stationären Charakters im Drittstaat eingebaut). Im übrigen hat die Auslegung asylrechtlicher Bestimmungen in Österreich - anders als in der BRD zufolge des Art 16 Abs 2 Satz 2 Grundgesetz idF vor der Änderung DdBGBl I, S 1002, der uneingeschränkt Schutz und Zuflucht jedem politsch Verfolgten, der im Zustand der Flucht dort einreist, gewährleistet - nicht nach derartigen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010367.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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