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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/24 93/01/0357 2Stammrechtssatz
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zur Auslegung des Begriffs der "Verfolgungssicherheit" nicht herangezogen werden, da eine nähere gesetzliche Ausformung, wie dies im § 2 Abs 2 deutsches Asylverfahrensgesetz geschehen ist, unterblieben ist (in der BRD wurde eine dreimonatige Frist zur Beurteilung des stationären Charakters im Drittstaat eingebaut). Im übrigen hat die Auslegung asylrechtlicher Bestimmungen in Österreich - anders als in der BRD zufolge des Art 16 Abs 2 Satz 2 Grundgesetz idF vor der Änderung DdBGBl I, S 1002, der uneingeschränkt Schutz und Zuflucht jedem politsch Verfolgten, der im Zustand der Flucht dort einreist, gewährleistet - nicht nach derartigen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010367.X01Im RIS seit
20.11.2000