RS Vwgh 1996/9/25 95/01/0159

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Der Einholung eines Sachveständigengutachtens über die Zurechnung einer Bewegung zum Staat (hier: "Pamjat"-Bewegung in der Russischen Föderation) bedarf es nicht, wenn der Asylwerber iZm den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen nicht wenigstens andeutungsweise vorgebracht hat, ihm sei staatliche Hilfe nicht zuteil geworden. In einem solchen Fall ist die Behörde zu der Annahme berechtigt, daß der Staat gewillt oder in der Lage gewesen sei, den Asylwerber zu schützen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010159.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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