RS Vfgh 1994/9/26 A19/93

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG-Nov 1991 ArtII §3
FAG-Nov 1991 siehe auch BG BGBl 693/1991
VfGG §41

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz einer Gemeinde hinsichtlich eines Verfahrens betreffend Klagen auf Rückzahlung von Ertragsanteilen und Finanzzuweisungen gegen den Bund mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über solche Kostenersatzanträge aufgrund der spezielleren Verfahrenskostenregelung durch eine Verfassungsbestimmung der FAG-Nov 1991

Rechtssatz

Der Antrag auf Kostenersatz durch die Gemeinde Lesachtal hätte nach der Verfassungsbestimmung des ArtII §3 Abs3 FAG-Nov 1991 beim Österreichischen Städtebund oder beim Österreichischen Gemeindebund geltend gemacht werden müssen. Der Verfassungsgerichtshof ist für die Entscheidung über derartige Ansprüche nicht mehr zuständig (siehe auch B v 28.02.92, A1301/90 ua.: "Kosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Verfassungsbestimmung des ArtII §3 Abs3 und Abs4 der Novelle zum FAG 1989, BGBl. 693/1991, eine spezielle hier Platz greifende Verfahrenskostenregelung normiert wurde.").

Entscheidungstexte

  • A 19/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1994 A 19/93

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, VfGH / Zuständigkeit, Finanzausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:A19.1993

Dokumentnummer

JFR_10059074_93A00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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