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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 2 (hier: Flüchtlingseigenschaft sowie viereinhalbjährige durchgehende Beschäftigung als Monteur - vor allem im Ausland - sind nicht besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs 3 StbG 1985).Stammrechtssatz
§ 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010091.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009