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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/05 94/01/0272 2Stammrechtssatz
Die - von der Behörde als Indiz für Verfolgungssicherheit iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 gewertete - Mitgliedschaft eines Nachfolgestaates (hier: Slowenien, wobei die "Staats"eigenschaft im maßgeblichen Zeitraum ungeklärt blieb) bei der FlKonv beginnt mit der Abgabe der (einseitigen) Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Für die Zeit davor kann (hier: auch im Falle der "Rückwirkung" der Erklärung bzw des Überganges des Staatsgebietes von einem Mitgliedsstaat der FlKonv auf den fraglichen Drittstaat) nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, daß die Bestimmungen der FlKonv durch diesen Staat eingehalten worden wären (Hinweis E 26.1.1995, 94/19/0413).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010280.X02Im RIS seit
20.11.2000