RS Vwgh 1996/9/25 95/01/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/05 94/01/0272 2

Stammrechtssatz

Die - von der Behörde als Indiz für Verfolgungssicherheit iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 gewertete - Mitgliedschaft eines Nachfolgestaates (hier: Slowenien, wobei die "Staats"eigenschaft im maßgeblichen Zeitraum ungeklärt blieb) bei der FlKonv beginnt mit der Abgabe der (einseitigen) Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Für die Zeit davor kann (hier: auch im Falle der "Rückwirkung" der Erklärung bzw des Überganges des Staatsgebietes von einem Mitgliedsstaat der FlKonv auf den fraglichen Drittstaat) nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, daß die Bestimmungen der FlKonv durch diesen Staat eingehalten worden wären (Hinweis E 26.1.1995, 94/19/0413).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010280.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten