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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die gesonderte Anführung der Flüchtlingseigenschaft in § 11 StbG 1985 ist auch bei Auslegung des Gesetzes im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis: E 22.5.1996, 96/01/0091) nicht sinnlos, handelt es sich dabei doch um ein Kriterium für die Ausübung des - für den Fall des Vorliegens der zwingenden Verleihungsvoraussetzungen eingräumten - Ermessens der Behörde im Sinne des Gesetzes.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010049.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009