RS Vwgh 1996/9/25 96/01/0286

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2 Z5;
AVG §67c Abs4 idF 1995/471;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art138 Abs1;
VerfGG 1953 §51;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 93/01/0003 B 23. März 1994 RS 1 in Bindung an Rechtsauffassung VfGH E vom 1996/02/29, KI-8/94, womit VwGH B 1994/03/23 93/01/0003 aufgehoben wurde. (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E 29.2.1996, K I-8/94, in seiner den Beschluß des VwGH aufhebenden Kompetenzkonfliktentscheidung ausgesprochen, daß die Ausführung bestimmter verfassungsgesetzlicher (oder sonstiger) Normen in der Beschwerde an den UVS wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes ergeben soll, weder den UVS von der Verpflichtung zur umfassenden rechtlichen Prüfung des angefochtenen Aktes enthebt, noch das Recht der Partei beschränkt, die über ihre Beschwerde nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG ergehende Entscheidung des UVS gemäß Art 144 Abs 1 B-VG vor dem VfGH (wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleister Rechte) oder gemäß Art 130 Abs 1 lit a B-VG vor dem VwGH (wegen Verletzung einfach gesetzlich verbürgter Rechte, zB Verfahrensrechte) anzufechten. Aus der Art der Formulierung des vor dem UVS gestellten Antrages (nach § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 2 Z 5 AVG) für sich allein läßt sich daher nach dem vom VfGH eingenommenen Rechtsstandpunkt keinesfalls herleiten, daß die Partei durch den später erlassenen angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sein könnte (Aufhebung B 23.3.1994, 93/01/0003, mit dem die Unzuständigkeit des VwGH ausgesprochen worden war). Der VwGH ist an die Rechtsauffassung des VfGH in dessen den Akt des VwGH aufhebenden Kompetenzkonflikterkenntnisses in dieser Sache in weiteren Verfahren gebunden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010286.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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