RS Vwgh 1996/9/26 95/19/0552

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
IPRG §4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/18/1058 E 18. Juni 1998 95/19/0583 E 26. September 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 95/19/0912 1

Stammrechtssatz

Wesentlich für das vorläufige Aufenthaltsrecht nach der V BGBl 1994/368 ist - neben den sonst normierten Voraussetzungen - das Vorliegen der Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina, nicht aber der Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft. Schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft bedarf im Beschwerdefall der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung dahin, ob der Fremde die Staatsbürgerschaft Bosniens und der Herzegowina verloren hat, wobei die Behörde die hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften (hier: der Republik Bosniens-Herzegowina) von Amts wegen zu ermitteln hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190552.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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