RS Vfgh 1994/9/26 B1103/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1994
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §15
  1. RAO § 15 heute
  2. RAO § 15 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. RAO § 15 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  4. RAO § 15 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  5. RAO § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. RAO § 15 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  7. RAO § 15 gültig von 01.06.1999 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Substitutionsberechtigung für einen emeritierten Rechtsanwalt

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat sich am klaren Wortlaut des §15 RAO orientiert, demzufolge substitutionsberechtigt ein Rechtsanwaltsanwärter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist (§15 Abs2 RAO). Es kann der OBDK nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, daß ein Rechtsanwaltsanwärter ein Auszubildender (vgl. ArtV RL-BA 1977) ist, der die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erst anstrebt, nicht aber jemand, der diese Ausbildung bereits abgeschlossen hat und - wie der Zweitbeschwerdeführer - bereits einmal in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war. An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, daß die Rechtsanwaltskammer Salzburg, einer verfehlten Rechtsansicht folgend, eine Rechtsanwältin nach Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wiedereingetragen hat.Die belangte Behörde hat sich am klaren Wortlaut des §15 RAO orientiert, demzufolge substitutionsberechtigt ein Rechtsanwaltsanwärter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist (§15 Abs2 RAO). Es kann der OBDK nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, daß ein Rechtsanwaltsanwärter ein Auszubildender vergleiche ArtV RL-BA 1977) ist, der die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erst anstrebt, nicht aber jemand, der diese Ausbildung bereits abgeschlossen hat und - wie der Zweitbeschwerdeführer - bereits einmal in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war. An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, daß die Rechtsanwaltskammer Salzburg, einer verfehlten Rechtsansicht folgend, eine Rechtsanwältin nach Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wiedereingetragen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1103.1993

Dokumentnummer

JFR_10059074_93B01103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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