RS Vfgh 1994/9/27 B1590/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde wurde durch einen Irrtum einer Kanzleiangestellten und der daraus folgenden falschen Fristvormerkung gehindert.

Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdevertreters und der eidesstättigen Erklärung der Kanzleiangestellten kann nicht angenommen werden, daß den Beschwerdeführer oder den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden trifft. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, daß nach der in längerer Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrung für den Beschwerdevertreter kein Grund gegeben war, an der Verläßlichkeit seiner Angestellten zu zweifeln.

Entscheidungstexte

  • B 1590/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1994 B 1590/94

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1590.1994

Dokumentnummer

JFR_10059073_94B01590_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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