RS Vwgh 1996/9/26 96/19/1710

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
AVG §72 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §46 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0156 E 21. November 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist nach der Rechtslage und Sachlage zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, daß ein Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung der Berufung

dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Behörde ist nicht verpflichtet, mit der Entscheidung über die Zurückweisung einer Berufung bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuzuwarten (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986). Daß die Berufungsbehörde nicht über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, ist ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Zurückweisung der Berufung.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191710.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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