RS VwGH Beschluss 1996/09/30 96/12/0247

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0237 B 17. September 1997 97/12/0238 B 17. September 1997 97/12/0239 B 17. September 1997 Rechtssatz

Bei Säumigkeit des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichtete Personalamtes (sei es als Berufungsbehörde; als mit Devolutionsantrag angerufene oberste Dienstbehörde im Falle der Säumigkeit einer nachgeordneten Dienstbehörde oder als Dienstbehörde erster Instanz) ist der BMF wegen seiner Weisungsbefugnis nach § 17 Abs 2 letzter Satz PTSG 1996 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, der im Devolutionsweg nach § 73 AVG vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim VwGH anzurufen. Denn unter anderem sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist jene, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (Hinweis B VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986).

Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde
Im RIS seit
29.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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