RS Vwgh 1996/9/30 96/12/0268

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0287 B 30. September 1996

Rechtssatz

Die Entscheidung der Frage, welcher Behörde eine Erledigung die nicht die Bezeichnung der Behörde enthält zuzurechnen ist, darf in keinem Fall dem "Spürsinn" des durch den Bescheid betroffenen Adressaten überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregel ist vielmehr in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter zu sehen und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0009).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120268.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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