RS Vwgh 1996/9/30 96/12/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1996
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
DO Wr 1994 §31 Abs1;

Rechtssatz

Der Beamte ist gem § 31 Abs 1 erster Satz Wr DO 1994 zur UNVERZÜGLICHEN MELDUNG einer Dienstverhinderung verpflichtet, die Bescheinigungspflicht nach § 31 Abs 1 zweiter Satz Wr DO 1994 gilt unterschiedslos für alle Arten der Dienstverhinderung iSd ersten Satzes (vgl hingegen § 51 Abs 2 BDG 1979). Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, daß im Falle einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung diese Bescheinigung NUR durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung erfolgen könnte. Vielmehr wird keine bestimmte Form der Bescheinigung vorgeschrieben (vgl hingegen § 51 Abs 2 BDG 1979), obzwar fraglos die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung eine zweckmäßige Art sein wird, der Bescheinigungspflicht nachzukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120068.X02

Im RIS seit

03.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten