Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Der Beamte ist gem § 31 Abs 1 erster Satz Wr DO 1994 zur UNVERZÜGLICHEN MELDUNG einer Dienstverhinderung verpflichtet, die Bescheinigungspflicht nach § 31 Abs 1 zweiter Satz Wr DO 1994 gilt unterschiedslos für alle Arten der Dienstverhinderung iSd ersten Satzes (vgl hingegen § 51 Abs 2 BDG 1979). Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, daß im Falle einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung diese Bescheinigung NUR durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung erfolgen könnte. Vielmehr wird keine bestimmte Form der Bescheinigung vorgeschrieben (vgl hingegen § 51 Abs 2 BDG 1979), obzwar fraglos die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung eine zweckmäßige Art sein wird, der Bescheinigungspflicht nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120068.X02Im RIS seit
03.09.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016