RS Vwgh 1996/9/30 95/12/0212

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §65;

Rechtssatz

Nach § 51 Abs 1 BDG 1979 ist eine allgemeine Meldepflicht des Beamten bei Abwesenheit vom Dienst dann normiert, wenn dieser nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist. Letzteres ist insbesondere bei den im BDG 1979 geregelten Fällen der erlaubten Abwesenheit vom Dienst (= Urlaube, vgl § 65 BDG 1979), aber auch bei anderen rechtlich begründeten Verpflichtungen (Präsenzdienst, Untersuchungshaft, Absonderung nach dem Epidemiegesetz ua) gegeben. Eine sonstige Abwesenheit bedarf der unverzüglichen Meldung und Rechtfertigung. Sowohl Meldung als auch Rechtfertigung haben - soweit möglich und zumutbar - unverzüglich, jedenfalls nach Wegfall des Hinderungsgrundes (beispielsweise vis maior oder akute, unvorhersehbare Interessenskollisionen) zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120212.X04

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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