RS Vwgh 1996/10/1 95/11/0199

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5 Abs2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat zur entscheidenden Frage, wo der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Zivildiensterklärung seinen Wohnsitz hatte, Feststellungen zu treffen und zu den von ihr angestellten Ermittlungen zur Wohnsitzfrage Parteiengehör zu gewähren, wenn die Zivildiensterklärung aufgrund der Einbringung beim nach Ansicht der belangten Behörde örtlich unzuständigen Militärkommando und infolge der nicht mehr innerhalb der Frist des § 76a Abs 2 Z 1 ZDG idF 1994/187 erfolgten Weiterleitung verspätet wäre.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110199.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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