RS Vwgh 1996/10/1 96/11/0213

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 95/11/0032 1 (hier: Entziehungsmaßnahme für 10 Monate)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den der Bestrafung des Beschuldigten wegen eines verschuldeten Verkehrsunfalls zugrundeliegenden Alkoholisierungsgrad von 1,02 mg/l Atemluftalkoholgehalt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die belangte Behörde die von der Erstbehörde ausgesprochene Dauer der Entziehungsmaßnahme von sieben Monaten billigte, auch wenn es sich hiebei um das erste Alkoholdelikt des Beschuldigten gehandelt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110213.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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