RS Vwgh 1996/10/1 95/11/0083

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §7 Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §7 Abs2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §7 Abs5 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76c Abs2 idF 1994/187;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 94/11/0139 1

Stammrechtssatz

§ 7 Abs 2 ZDG idF BGBl 1994/187 kann nicht so verstanden werden, daß dadurch eine vor dem 1.1.1994 erloschene Verpflichtung zur Zivildienstleistung wieder auflebt. Aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen, insbesondere dem Schutz des Vertrauens in den Bestand einmal erlangter Rechtspositionen, aber auch im Hinblick auf ein verfassungskonformes Verständnis des Gesetzes, muß davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, daß er eine Regelung schaffen wollte, wonach auch Zivildienstpflichtige, die vor dem 1.1.1994 ihr fünfunddreißigstes Lebensjahr vollendet haben bzw vollenden, zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110083.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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