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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Würde der Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Präsenzdienst abgewiesen worden war, die aufschiebende Wirkung gem § 64 Abs 2 AVG aberkannt, ginge dieser Anspruch ins Leere, da durch den abweisenden Bescheid die Rechtsstellung des Wehrpfl keine Änderung erfahren hat (hier: in der Beschwerde gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst wurde geltend gemacht, dem Bescheid betreffend Abweisung eines Befreiungsantrages hätte ein Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG aufgenommen werden müssen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110253.X01Im RIS seit
20.11.2000