RS Vwgh 1996/10/1 96/11/0253

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §64 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a;

Rechtssatz

Würde der Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Präsenzdienst abgewiesen worden war, die aufschiebende Wirkung gem § 64 Abs 2 AVG aberkannt, ginge dieser Anspruch ins Leere, da durch den abweisenden Bescheid die Rechtsstellung des Wehrpfl keine Änderung erfahren hat (hier: in der Beschwerde gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst wurde geltend gemacht, dem Bescheid betreffend Abweisung eines Befreiungsantrages hätte ein Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG aufgenommen werden müssen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110253.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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