RS Vwgh 1996/10/2 95/21/0882

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
StGB §83 Abs1;
WaffG 1986 §36;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Fremde nicht nur zu wiederholten Malen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens gefährdet hat (hier fünf Verwaltungsstrafen gem § 64 Abs 1 KFG) und seine Neigung zum Ausdruck gebracht hat, sich über Rechtsvorschriften hinwegzusetzen sowie das von ihm begangene Delikt der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der unbefugte Waffenbesitz erweisen, daß vom Fremden eine gemeine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 18 Abs 1 FrG 1993 ausgeht. Diese Gefahr reicht aus, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210882.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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