RS Vwgh 1996/10/2 95/21/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1996
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FinStrG §13;
FinStrG §35 Abs4;
FinStrG §44 Abs2 litc;
FrG 1993 §18 Abs1;
StGB §127;
StGB §130;

Rechtssatz

Die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich eine fortlaufende Einnahme durch Diebstähle zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (Hinweis E 20.6.1995, 95/18/1141); darin zeigt sich (auch in Verbindung mit dem Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz - der Fremde wurde nach § 13, § 35 Abs 4 und § 44 Abs 2 lit c FinStrG bestraft) eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210164.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten