RS Vfgh 1994/9/27 V142/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

TrassenV, BGBl 521/1990, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt
VfGG §57 Abs1 erster Satz
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Trassenverordnung mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen

Rechtssatz

Die Antragstellerin verabsäumte es, die als verfassungs- bzw gesetzwidrig erachteten Passagen, die ihrer Meinung nach aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden sollen, von jenen Stellen der Verordnung, die im Rechtsbestand verbleiben sollen, genau und klar abzugrenzen. In der - auf eine wörtliche Wiedergabe der bekämpften Normteile verzichtenden - Beifügung, die Antragstellerin begehre die Aufhebung der Verordnung BGBl 521/1990, "soweit sie den Straßenverlauf der B 83 Kärntner Straße ab dem Autobahnknoten Klagenfurt/Nord in südlicher Richtung, die Durchörterung des Kreuzbergls und die Einbindung nach der Anschlußstelle Klagenfurt-See/Minimundus der A 2 Südautobahn betrifft", ist eine solche - unerläßliche - deutliche und jegliche Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrages ausschließende Grenzziehung nicht zu erblicken.Die Antragstellerin verabsäumte es, die als verfassungs- bzw gesetzwidrig erachteten Passagen, die ihrer Meinung nach aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden sollen, von jenen Stellen der Verordnung, die im Rechtsbestand verbleiben sollen, genau und klar abzugrenzen. In der - auf eine wörtliche Wiedergabe der bekämpften Normteile verzichtenden - Beifügung, die Antragstellerin begehre die Aufhebung der Verordnung Bundesgesetzblatt 521 aus 1990,, "soweit sie den Straßenverlauf der B 83 Kärntner Straße ab dem Autobahnknoten Klagenfurt/Nord in südlicher Richtung, die Durchörterung des Kreuzbergls und die Einbindung nach der Anschlußstelle Klagenfurt-See/Minimundus der A 2 Südautobahn betrifft", ist eine solche - unerläßliche - deutliche und jegliche Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrages ausschließende Grenzziehung nicht zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • V 142/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1994 V 142/94

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V142.1994

Dokumentnummer

JFR_10059073_94V00142_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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