RS Vwgh 1996/10/3 95/16/0288

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0289

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/27 93/16/0047 1

Stammrechtssatz

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird der Erwerbsvorgang bereits durch das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch ein allenfalls nachfolgendes Erfüllungsgeschäft verwirklicht. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letztendlich im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Ergänzung C RZ 108 f zu § 1 GrEStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160288.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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