RS Vwgh 1996/10/3 96/06/0111

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §73;
B-VG Art117;

Rechtssatz

Es ist für die Zurechnung eines Bescheides zum Gemeinderat nicht ausschlaggebend, wenn nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat die Fertigungsklausel nicht, wie dies jeden Zweifel auschließen würde, lautet: "für den Gemeinderat, der Bürgermeister", sondern der Bürgermeister nur unter Angabe seiner Funktion unterzeichnet, sofern nur aus dem Bescheid sonst ersichtlich ist, daß er auf der Willensbildung im Gemeinderat beruht (Hinweis E 18.6.1991, 90/05/0198, 0199, 0200 und 0202). In einem derartigen Fall liegt keine Fertigungsklausel derart vor, daß "für" ein bestimmtes Organ gezeichnet werde. Der Umstand, daß der Bürgermeister (in der Steiermark) nicht nur Vorsitzender des Gemeinderates (er muß dem Gemeinderat nicht zwingend angehören), sondern auch ein eigenes Gemeindeorgan iSd Art 117 B-VG ist, welches selbst Bescheide erlassen könnte, bedeutet nur, daß in einem derartigen Fall weitere Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob der Bescheid dem Gemeinderat zugerechnet werden kann oder nicht, vorliegen müssen. Angesichts der im Bescheid gewählten Formulierung "über diesen Antrag nach § 73 AVG hat der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende und als solche angerufene Oberbehörde erwogen wie folgt" ist in dem Bescheid jedoch ausreichend klargestellt, daß es sich um eine Entscheidung des Gemeinderates handelt.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060111.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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