RS Vwgh 1996/10/3 95/16/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 88/16/0216 1

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsvorgang wird bereits durch das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Dies ist der Fall, sobald die vertragschließenden Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde), gehörig kundgetan haben, mögen die Rechtswirkungen auch (zB die durch den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang ausgelöste Steuerschuld) infolge beigesetzter Bedingung erst später eintreten (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band 2, 03ter Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 12, I, Randziffer 3, Ergänzung X, September 1993, mwA).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160003.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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