RS Vwgh 1996/10/3 94/16/0246

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

10/12 Politische Parteien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §35 Abs1;
BAO §40 Abs1;
BAO §41 Abs1;
ParteienG 1975 §1 Abs2;

Rechtssatz

Politische Parteien können nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Zweck der politischen Parteien und politischen Vereine ist es nämlich, auf die Willensbildung bei Bund, Land und Gemeinde Einfluß zu nehmen. Auch wenn dadurch die einzelne Körperschaft, zB die Gemeinde, veranlaßt wird, gemeinnützige Aufgaben zu erfüllen, so fehlt es insoweit doch an der Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung; denn der gemeinnützige Zweck wird letztlich erst von der Körperschaft und nicht von dem politischen Verein erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160246.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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