RS Vwgh 1996/10/3 95/16/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 92/16/0144 2

Stammrechtssatz

Der Käufer ist im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in ein Vertragsgeflecht eingebunden, durch welches sichergestellt ist, daß nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im wesentlichen vorgegebenes Baukonzept halten, welches durch einen bereits vom Verkäufer bestimmten Unternehmer zu verwirklichen ist. Bei Vorliegen eines derartigen Vertragsgeflechtes (Hinweis E 24.3.1994, 93/16/0168) sind auch die das Baukonzept betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen (Hinweis E 23.1.1992, 90/16/0154). Es liegt in Wahrheit ein rechtlich einheitliches Geschäft vor, bei dem die an sich getrennten Vereinbarungen in ihrem Bestand derart von einander abhängig sind, daß sie miteinander "stehen und fallen" sollen (Hinweis Sack in Boruttau-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz/13, Randziffer 177a zu § 9 deutsches GrEStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160068.X02

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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