RS Vwgh 1996/10/3 96/06/0111

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L34009 Abgabenordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GdO Stmk 1967 §45 Abs2 lita;
GdO Stmk 1967 §52 Abs1;
LAO Wr 1962 §70 impl;

Rechtssatz

Wenn der Bürgermeister (wie dies nach der Stmk GdO 1967, der Fall ist) zur Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates berufen ist und die Stmk GdO 1967 auch keine ausdrückliche Bestimmung für die Ausfertigung von Beschlüssen des Gemeinderats in individuellen behördlichen Angelegenheiten (bei der Erlassung von Bescheiden) enthält, kann davon ausgegangen werden, daß der Bürgermeister zur Ausfertigung der Bescheide des Gemeinderates berufen ist (vgl § 45 Abs 2 lit a Stmk GdO 1967 iVm § 52 Abs 1 Stmk GdO 1967 und das E 11.3.1983, 82/17/0068, zur Abgabenberufungskommission nach der Wr LAO, in dem aus den dem Vorsitzenden zustehenden Leitungsbefugnissen auch die Befugnis zur Ausfertigung der Bescheide der Abgabenberufungskommission iSd § 70 Wr LAO, der insofern § 18 Abs 4 AVG entspricht, ableitete).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060111.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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