RS Vwgh 1996/10/3 95/19/1937

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
GmbHG §82;
KStG 1988;

Rechtssatz

Aus der bloßen Existenz einer GmbH, die nach dem Körperschaftssteuerbescheid für ein näher bezeichnetes Jahr einen Verlust von S 370834,-- erwirtschaftete, läßt sich nicht ableiten, daß diese während der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung Gewinn in solcher Höhe erwirtschaften und ausschütten werde, daß hiedurch ausreichende tatsächlich zur Verfügung stehende eigene Mittel belegt wären (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/1049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191937.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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