RS Vwgh 1996/10/4 95/02/0516

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0196 E 10. Februar 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Hat der Zeuge die von ihm beanspruchte Gebühr weder konkret beziffert noch bescheinigt, ist das Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs 2 GebAG einzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020516.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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