RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0383

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a litc;

Rechtssatz

Die Beseitigung des für den Bf zugelassenen Fahrzeuges im Grunde des § 89a Abs 2a lit c StVO erfolgt auch dann zu Recht, wenn der Aufforderer auch durch die Art der Abstellung seines Fahrzeuges "knapp" hinter seinem "Vordermann" - aber eben ERST durch das "knappe" zusätzliche Abstellen des Fahrzeuges des Bf hinter dem Fahrzeug des Aufforderers - am Wegfahren gehindert war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020383.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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