RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 93/02/0324 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 lit c StVO liegt nicht nur beim Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der von einem Unfallbeteiligten herbeigerufenen Polizei oder Gendarmarie (Hinweis E 18.1.1991, 90/18/0207; E 29.5.1991, 91/02/0033), sondern etwa auch beim Alkoholgenuß nach dem Unfall (Hinweis E 23.1.1991, 90/02/0162; E 19.9.1991, 91/03/0088) oder beim Nichtbelassen des Fahrzeuges an der Unfallstelle (Hinweis E 29.1.1992, 92/02/0009) vor. Es ist daher von besonderer Bedeutung, daß das Verhalten einer einer solchen Übertretung für schuldig erkannten Person, welches als Unterlassen der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung qualifiziert wird, eindeutig umschrieben wird - dies hat im Spruch des Straferkenntnisses zu erfolgen, eine Umschreibung in der Begründung genügt nicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Inhalt des Spruches Diverses Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020273.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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