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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/02/0177Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0016 E 20. März 1987 VwSlg 12425 A/1987; RS 4(hier: Röntgenbefund eines Facharztes für Radiologie ersetzt nicht den vom Ausnahmebewilligungswerber initiativ zu erbringenden Nachweis einer schweren Körperbehinderung durch das behauptete schwere Wirbelsäulenleiden, das einem Fotojournalisten ein möglichst nahes Heranfahren an den jeweiligen Arbeitsort wegen der schweren Fotoausrüstung erforderlich mache).Stammrechtssatz
Dem durch das Wort "erhebliches" im § 45 Abs 2 StVO eröffneten, zunächst weit anmutenden Beurteilungsspielraum hat der Gesetzgeber durch das Einflechten der eingeklammerten Worte
"wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung" unmißverständlich Einhalt geboten. Der im Gesetz angeführte Fall einer schweren Körperbehinderung ist daher ein Maß für das Gewicht, das ein persönliches Interesse haben muß, um "erheblich" iSd § 45 Abs 2 StVO zu sein. Es liegt somit im Wesen der in Rede stehenden Bestimmung, daß eine Ausnahmebewilligung nur bei Vorliegen von gravierenden, die Personen des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (Hinweis E 18.2.1981, 3212/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020176.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010