RS Vwgh 1996/10/7 96/10/0202

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Veröffentlicht am 07.10.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1441;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/12 88/15/0064 1

Stammrechtssatz

§ 1441 zweiter Satz ABGB stellt eine Ausnahmeregelung lediglich zugunsten des Staates zur Vermeidung von Verrechnungsschwierigkeiten dar. Sie gilt sowohl für öffentlichrechtliche als auch privatrechtliche Forderungen. Der Fiskus seinerseits kann mit Gegenforderungen einer anderen Kasse aufrechnen (Hinweis Rummel, ABGB Band 2, Randziffer 21 zu § 1441 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100202.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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