Index
E1ENorm
11992E048 EGV Art48;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 97/0123 * EuGH-Zahl: C-350/96 Clean Car Autoservice * EuGH-Entscheidung:EuGH 61996CJ0350 7. Mai 1998 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 98/04/0112 E 24. Juni 1998Rechtssatz
Der VwGH hat nachfolgenden Beschluss gefaßt:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Sind Art 48 EGV und Art 1 bis 3 der VO 1612/68 dahingehend auszulegen, daß daraus auch inländischen Arbeitgebern das Recht erfließt, Arbeitnehmer, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, ohne Bindung an Bedingungen zu beschäftigen, die - auch wenn sie auf die Staatsangehörigkeit nicht abstellen - typisch mit der Staatsbürgerschaft verbunden sind.
2) Wenn das im Punkt 1) genannte Recht inländischen Arbeitgebern zusteht: Sind Art 48 EGV und Art 1 bis 3 der VO 1 2612/68 dahin auszulegen, daß eine Regelung wie § 39 Abs 2 GewO 1994, wonach der Gewerbeinhaber nur eine Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen darf, die ihren Wohnsitz im (österreichischen) Inland hat, damit im Einklang steht?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61977CJ0030 Bouchereau VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040253.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012