RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0192

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

In Ansehung der Einhaltung von Terminen und Fristen muß die Organisation einer Gebietskörperschaft (hier: Gemeinde) in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich das verantwortliche Organ hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Kontrollsystem. Der Wiedereinsetzungswerber hat das, was er in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termines vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (Hinweis B 24.11.1989, 89/17/0116; hier: Durch die Vorlage der einlangenden Geschäftsstücke zuerst an den Bürgermeister und Anbringung der Einlaufstampiglie erst nach Rücklangen von diesem ist die Gefahr von Irrtümern bei der Anbringung der Einlaufstampiglie besonders groß).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040192.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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