RS Vwgh 1996/10/8 94/04/0205

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §353;
GewO 1994 §71a;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung ist zu erschließen, daß das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem Wesen unberührt bleibt (Hinweis E 17.9.1982, 81/04/0036; hier: Das Wesen einer - gewerblichen - "Warmwasserkesselanlage" bestimmt sich gerade durch die Art des eingesetzten Betriebsmittels; dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Art des eingesetzten Betriebsmittels Ausgangspunkt dafür ist, ob die für den - spezifischen - Brennstoff projektsgemäß eingesetzten Verfahrensweisen dem Stand der Technik hinsichtlich der Begrenzung von Luftschadstoffen entsprechen oder nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040205.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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