RS Vwgh 1996/10/8 95/04/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0092 1

Stammrechtssatz

§ 27 Abs 5 ASchG bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Arbeitgeber eine Gestaltung der Arbeitsplätze - ohne Rücksicht auf das für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unbedingt notwendige Maß - nach den neuesten Erkenntnissen der Ergonomie vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040095.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten