RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0060

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Um die im § 79 Abs 1 vorletzter Satz GewO 1994 geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, bedarf es der Feststellung einerseits des für den Betriebsanlageninhaber mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen verbundenen Aufwandes und andererseits des Ausmaßes, in dem mit der Erfüllung der Auflagen der Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erhöht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040060.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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