RS Vwgh 1996/10/8 95/04/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Bescheid, der dem Inhaber der Anlage gem § 79 Abs 3 GewO 1994 die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufträgt, wird allein die Rechtstellung des Anlageninhabers bestimmt. Die Rechtstellung der Nachbarn wird dadurch noch nicht berührt. Daher steht ihnen ein Berufungsrecht gegen den die Vorlage eines Sanierungskonzepts auftragenden Bescheid keinesfalls zu (Hinweis E 20.1.1981, 2589/80; die in der Lehre vertretene Meinung der Bejahung der Parteistellung der Nachbarn im Verfahren nach § 79 Abs 3 GewO 1994 mag auf den das Sanierungskonzept genehmigenden Bescheid zutreffen, weil im weitesten Sinn die Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen auch als eine Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gewertet werden könnte, kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040194.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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