RS Vwgh 1996/10/8 94/04/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040191.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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