RS Vwgh 1996/10/8 95/04/0095

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs5;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0092 2

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs 5 ASchG gegeben sind, bedarf es konkreter, in der Regel durch Beiziehung entsprechender Sachverständiger zu gewinnender Feststellungen darüber, einerseits ob und bejahendenfalls aus welchen Ursachen trotz Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer des Betriebes gefährdet ist und andererseits welche Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um das Ziel des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erreichen (hier: Gestaltung der Arbeitsplätze der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040095.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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